BFSG und Barrierefreiheit: Was Vereine und Stiftungen wissen müssen
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BFSG und Barrierefreiheit: Was Vereine und Stiftungen wissen müssen

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt ab Juni 2025. Wir erklären, welche gemeinnützigen Organisationen betroffen sind, welche Ausnahmen es gibt und warum freiwillige Barrierefreiheit sinnvoll ist.

WMT

Wender Media Team

Pro Bono Webentwicklung

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz — ein Überblick

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act (EAA, Richtlinie (EU) 2019/882). Es trat am 28. Juni 2021 in Kraft und gilt für Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht oder erbracht werden. Ab diesem Datum ist Barrierefreiheit für die erfassten Wirtschaftsakteure keine freiwillige Leistung mehr, sondern eine gesetzliche Pflicht.

Ziel des Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu digitalen Angeboten und Produkten zu ermöglichen. Betroffen sind vor allem Bankdienstleistungen, E-Commerce, öffentliche Verkehrsdienstleistungen, elektronische Kommunikationsdienste und — für die Website-Praxis besonders relevant — der Betrieb von Websites als Teil eines Dienstleistungsangebots im Sinne des Gesetzes.

Gilt das BFSG für gemeinnützige Vereine und Stiftungen?

Die Antwort ist differenziert und hängt von der konkreten Tätigkeit der Organisation ab.

Der persönliche Anwendungsbereich

Das BFSG richtet sich an “Wirtschaftsakteure” — also Hersteller, Einführer, Händler und Dienstleistungserbringer, die Produkte oder Dienstleistungen im Anwendungsbereich des Gesetzes auf dem Markt bereitstellen. Der Begriff “Markt” ist wirtschaftlich zu verstehen: Es geht um entgeltliche oder im wirtschaftlichen Wettbewerb erbrachte Leistungen.

Rein informationelle Vereinswebsites — also Websites, die ausschließlich über die Tätigkeit des Vereins informieren, ohne Produkte zu verkaufen oder kostenpflichtige Dienstleistungen anzubieten — fallen in der Regel nicht in den Anwendungsbereich des BFSG. Der Verein tritt hier nicht als Dienstleister am Markt auf.

Komplexer wird es, wenn ein Verein:

  • Online-Shop-Funktionen betreibt (Mitgliedschaften verkauft, Merchandise anbietet, Tickets für Veranstaltungen vertreibt)
  • Digitale Informationsdienste kostenpflichtig bereitstellt
  • Bankähnliche Dienstleistungen erbringt (etwa als Genossenschaft)

In diesen Fällen können Teile der Website dem BFSG unterfallen.

Die KMU-Ausnahme

Selbst für Wirtschaftsakteure, die grundsätzlich unter das BFSG fallen, gibt es eine Ausnahme für Kleinstunternehmen (§ 4 BFSG): Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von maximal 2 Millionen Euro sind von den Anforderungen des BFSG ausgenommen, sofern sie Dienstleistungen erbringen (nicht aber für Produkte). Die meisten ehrenamtlichen Vereine und kleinen NGOs fallen damit unter diese Ausnahme.

Öffentliche Stellen

Öffentliche Stellen — also Behörden, Gebietskörperschaften und ähnliche Institutionen — unterliegen hingegen der EU-Richtlinie 2016/2102 (Barrierefreiheitsrichtlinie für öffentliche Stellen), die in Deutschland durch die Barrierefreiheitsstärkungsgesetze der Länder umgesetzt wurde. Kirchengemeinden und staatlich getragene Stiftungen des öffentlichen Rechts können je nach Struktur betroffen sein.

Was das für Ihre Organisation bedeutet

Wenn Ihr Verein ausschließlich informationell tätig ist, sind Sie rechtlich nicht zur Einhaltung des BFSG verpflichtet. Das ist die formale Antwort. Die strategisch klügere Frage ist aber: Sollten wir Barrierefreiheit trotzdem umsetzen?

Die Antwort ist eindeutig: Ja.

Warum Barrierefreiheit gesellschaftlich sinnvoll ist

Rund 15 Prozent der Weltbevölkerung leben mit einer Form von Behinderung (WHO-Schätzung). In Deutschland betrifft das etwa 10,4 Millionen Menschen mit einer amtlich anerkannten Behinderung. Darunter sind Menschen mit eingeschränktem Sehvermögen, motorischen Einschränkungen, Hör- und Sprachbeeinträchtigungen sowie kognitiven Einschränkungen.

Eine nicht barrierefreie Website schließt diese Menschen aus — nicht durch böse Absicht, sondern durch fehlende Gestaltungsaufmerksamkeit. Für eine gemeinnützige Organisation, deren Zweck oft gerade die Inklusion oder Unterstützung von Menschen in schwierigen Lebenslagen ist, ist das ein Widerspruch in sich.

Was Barrierefreiheit technisch bedeutet

Die Grundlage der digitalen Barrierefreiheit sind die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), aktuell in Version 2.2. Sie definieren vier Grundprinzipien, die als POUR abgekürzt werden:

  • Perceivable (Wahrnehmbar): Inhalte müssen so dargestellt werden, dass sie von allen Sinnen wahrgenommen werden können. Beispiele: Alternativtext für Bilder, Untertitel für Videos, ausreichender Farbkontrast.
  • Operable (Bedienbar): Die Benutzeroberfläche muss per Tastatur bedienbar sein, Zeitlimits müssen anpassbar sein, keine Inhalte, die Anfälle auslösen können.
  • Understandable (Verständlich): Texte müssen lesbar sein, Formulare müssen Fehlermeldungen klar kommunizieren, Navigation muss konsistent sein.
  • Robust: Inhalte müssen von assistiven Technologien wie Screenreadern korrekt interpretiert werden.

Das BFSG verweist auf die harmonisierten europäischen Normen, die sich wiederum auf WCAG 2.1 Stufe AA beziehen. Für neue Projekte empfehlen wir, direkt WCAG 2.2 AA anzustreben.

Die wichtigsten Maßnahmen für Vereinswebsites

Farbkontrast: Das Kontrastverhältnis zwischen Text und Hintergrund muss mindestens 4,5:1 betragen (WCAG 2.2, Erfolgskriterium 1.4.3). Viele standard-graue Schriften auf weißem Hintergrund verfehlen diesen Wert. Werkzeuge wie der WebAIM Contrast Checker helfen bei der Überprüfung.

Alternativtexte für Bilder: Jedes informationstragende Bild benötigt einen beschreibenden Alternativtext (alt-Attribut). Dekorative Bilder erhalten ein leeres alt="", damit Screenreader sie überspringen.

Tastaturnavigation: Alle interaktiven Elemente — Links, Buttons, Formularfelder — müssen per Tabulator-Taste erreichbar und bedienbar sein. Sichtbare Fokus-Indikatoren sind Pflicht.

Semantische HTML-Struktur: Überschriften in korrekter Hierarchie (eine h1 pro Seite, dann h2, h3 usw.), <nav>-Element für Navigation, <main> für den Hauptinhalt, <footer> für die Fußzeile. Diese Struktur ermöglicht es Screenreadern, die Seite korrekt zu navigieren.

Formularfelder beschriften: Jedes Formularfeld muss ein programmatisch verknüpftes Label haben (<label for="...">). Placeholder-Texte allein sind kein Ersatz.

Videountertitel: Eingebettete Videos sollten Untertitel haben, zumindest wenn sie eigene Inhalte des Vereins zeigen.

Freiwillige Selbstverpflichtung: Ein Signal nach innen und außen

Einige gemeinnützige Organisationen und Verbände haben sich freiwillig zur Einhaltung von Barrierefreiheitsstandards verpflichtet, auch wenn sie rechtlich nicht dazu verpflichtet sind. Diese Selbstverpflichtung hat mehrere Vorteile:

Glaubwürdigkeit: Eine Barrierefreiheitserklärung (Accessibility Statement) auf der Website signalisiert Spendern, Förderern und Partnern, dass die Organisation ihr eigenes Wertesystem konsequent umsetzt.

Fördermittelvoraussetzungen: Einige öffentliche Förderprogramme und private Stiftungen bevorzugen oder fordern barrierefreie digitale Angebote als Bedingung für eine Förderung.

Zukunftssicherheit: Barrierefreiheit, die heute freiwillig umgesetzt wird, muss morgen nicht teuer nachgerüstet werden, wenn sich die Rechtslage ändert.

Was eine Barrierefreiheitserklärung enthält

Eine freiwillige Barrierefreiheitserklärung dokumentiert:

  • Den angestrebten Konformitätsgrad (z. B. WCAG 2.2 AA)
  • Bekannte Ausnahmen oder Einschränkungen und geplante Maßnahmen zur Behebung
  • Datum der letzten Überprüfung
  • Kontaktmöglichkeit für Rückmeldungen zu Barrierefreiheitsproblemen
  • Verweismechanismus auf eine Beschwerdestelle (z. B. Schlichtungsstelle nach BFSG, sofern anwendbar)

BFSG in der Praxis: Häufige Missverständnisse

Missverständnis 1: “Barrierefreiheit bedeutet hässliches Design.” Das ist falsch. Barrierefreiheit und ansprechendes Design schließen sich nicht aus. Ausreichende Kontraste, klare Typografie und logische Struktur verbessern die Nutzererfahrung für alle Besucher.

Missverständnis 2: “Wir müssen alles auf einmal umsetzen.” Barrierefreiheit ist ein Prozess, kein einmaliges Projekt. Beginnen Sie mit den kritischen Bereichen — Kontrast, Alternativtexte, Tastaturnavigation — und verbessern Sie schrittweise.

Missverständnis 3: “PDF-Dokumente sind ausgenommen.” PDFs auf öffentlichen Websites müssen für Wirtschaftsakteure im BFSG-Anwendungsbereich ebenfalls barrierefrei gestaltet sein. Für freiwillige Maßnahmen empfehlen wir, PDF-Dokumente zumindest mit korrekt gesetzten Überschriften und Alternativtexten für Bilder auszustatten.

Wender Media und Barrierefreiheit

Alle Websites, die wir im Rahmen unseres Pro-Bono-Programms entwickeln, werden nach WCAG 2.2 AA gebaut. Das ist kein Aufpreis, sondern unser Standard. Wenn Sie eine bestehende Website auf Barrierefreiheit prüfen lassen möchten, können Sie das im Rahmen einer Pro-Bono-Anfrage mitteilen. Informationen zum Bewerbungsprozess finden Sie in unserem Leitfaden Pro-Bono-Webentwicklung anfragen.


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